WOHNEN / MIETERSERVICE

FRAGEN UND ANTWORTEN ZU IHREM MIETVERHÄLTNIS

MIETERSERVICE

Wir möchten, dass Sie sich in Ihrem zu Hause wohl fühlen. Darum sind wir als Vermieter bei Fragen und Anliegen persönlich für Sie erreichbar und finden die passende Lösung. Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen sowie wichtige Informationen und Formulare.

Häufige Fragen (FAQ)

Vor und bei Beginn des Mietverhältnisses

Wie kann ich eine Mietwohnung bei GM bekommen?

Falls wir, z.B. nach einem Mieterauszug, verfügbare Wohnungen haben, stellen wir diese bei Immobilienscout24 online. 

Wie und wann ist eine Kaution zu leisten?

Bitte leisten Sie den vollständigen Kautionsbetrag vor der Schlüsselübergabe in Form einer Kautionsbürgschaft oder eines Kautionssparbuchs bei Ihrer Bank.

Während des Mietverhältnisses

Wie verhält es sich mit der Wohnungsübergabe bei Mietbeginn?

Die Wohnungs- und die Schlüsselübergabe finden nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem zuständigen Mitarbeiter spätestens zum Mietvertragsbeginn in der angemieteten Wohnung statt. Gerne vereinbaren wir dafür bereits bei Mietvertragsunterzeichnung einen Termin mit Ihnen.

Wer muss bei der Wohnungsübergabe bei Mietbeginn dabei sein?

Mindestens ein Vertragspartner oder alternativ eine Vertrauensperson mit entsprechender Vollmacht muss bei der Wohnungsübergabe vor Ort sein.

Darf die Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters untervermietet werden?

Nein. Hierzu regelt § 540 Abs. 1 BGB, dass der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.

Darf ohne Genehmigung des Vermieters Ehe- oder Lebenspartner in die Wohnung aufgenommen werden?

Den Ehepartner ja, den Lebensgefährten nein. Allerdings besteht ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Aufnahme des Lebenspartners in die Wohnung. Der Unterschied zwischen dem Ehepartner und dem Lebensgefährten besteht in mietrechtlicher Hinsicht darin, dass der Lebenspartner als „Dritter“ zählt und es sich damit rechtlich um eine Untervermietung im Sinne von § 553 Abs. 1 BGB handelt. In aller Regel wird jedoch für den Mieter dann ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung bestehen.

Die Elektrik in unserer Wohnung ist veraltet – Kann ich vom Vermieter die Erneuerung auf den Stand der Technik verlangen?

Diese Frage muss grundsätzlich verneint werden. Aus § 535 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der Vermieter lediglich verpflichtet ist, die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand, wobei hier der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist, zu erhalten. Allerdings muß der Betrieb größerer Haushaltsgeräte (z.B. Kühlschrank + Waschmaschine) gleichzeitig möglich sein.

Was muss bei der Haltung von Haustieren beachtet werden?

Bei der Haltung von Hunden und Katzen müssen wir vorab prüfen, ob die Wohnung groß genug ist und eine artgerechte Haltung sichergestellt werden kann. In manchen unserer Häuser gilt auch ein generelles Hundeverbot. Wenn Sie die Haltung eines Hundes bei uns genehmigen lassen wollen, schicken Sie uns bitte die Rasse und ein Foto Ihres Hundes sowie einen Nachweis über die geleistete Hundesteuer sowie Ihrer Hundehaftpflichtversicherung. Bitte bedenken Sie, dass auch Menschen in Ihrer Nachbarschaft wohnen, die ängstlich auf Ihren Vierbeiner reagieren könnten. Aus diesem Grund gestatten wir die Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen grundsätzlich nicht. Zudem ist es uns wichtig, dass Sie ihren Hund innerhalb des Treppenhauses und der Wohnanlage (Hof, Freigelände, Garten) an kurzer Leine führen und Sie mögliche Verunreinigungen unverzüglich beseitigen.

Ende des Mietverhältnisses

Muss beim Auszug renoviert werden?

Nach ständiger Rechtsprechung ist es zulässig und auch allgemein üblich, dass der Mieter die sog. Schönheitsreparaturen zu übernehmen hat. Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen spätestens beim Auszug durchzuführen, wenn sie rechtswirksam vereinbart wurden.

Wann besteht nach Auszug Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution?

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine Abrechnung über die von ihm geleistete Kaution zu erteilen. Ein sich aus der Kautionsabrechnung ergebendes Guthaben zugunsten des Mieters ist anschließend unverzüglich auszuzahlen.
In welchem Zeitraum dies zu erfolgen hat, wurde vom Gesetzgeber nicht geregelt. Sofern im Mietvertrag eine diesbezügliche Vereinbarung vorhanden ist, ist der Vermieter gehalten, innerhalb dieses Zeitraumes über die Kaution abzurechnen.
Besteht keine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter, so ist die Abrechnung über die Kaution und Rückgewähr des bestehenden Guthabens nach einem angemessenen Zeitraum, in dem der Vermieter seine eventuellen Forderungen gegen den Mieter nach dessen Auszug prüfen konnte, fällig. Nach überwiegender Rechtsprechung wird hier ein Zeitraum von längstens 6 Monaten nach Rückgabe der Wohnung als angemessen angesehen.
Jedoch ist der Vermieter auch nach dem Zeitraum von 6 Monaten berechtigt, die Kaution bzw. einen angemessenen Teil der Kaution für die noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen zurückzubehalten (dies sollte in der Kautionsabrechnung auch so aufgeführt werden), wenn insoweit mit einer Nachzahlung zu rechnen ist.
Nach Erteilung dieser Betriebskostenabrechnungen ist der Vermieter verpflichtet über diese noch einbehaltenen Beträge abzurechnen und sich eventuell ergebende Guthaben an den Mieter auszuzahlen.

Mietpreisbremse

Hohe Mietpreise in Mainz, Trier und Landau

Bereits im Januar 2015 hat die Landesregierung eine Kappungsgrenzen-Verordnung zur Mietdeckelung in Mainz, Trier, Speyer und Landau beschlossen. Die Landeshauptstadt Mainz ist in den letzten zehn Jahren um 10.000 Einwohner gewachsen, was zu Wohnungsknappheit und steigenden Mieten führte. Die durchschnittliche Kaltmiete liegt dort aktuell bei 11,28 Euro/m². Auch in anderen Städten bewegen sich die Mietpreise auf einem hohen Niveau. In Landau bezahlen Mieter rund 8,40 Euro/m² und in Trier 8,77 Euro/m². Im Oktober 2015 trat in allen drei Städten die Mietpreisbremse für vorerst fünf Jahre in Kraft.

Wie funktioniert die Mietpreisbremse?

Für die Umsetzung der Mietpreisbremse sind die Bundesländer selbst verantwortlich. Kommt die Neuerung zur Anwendung, dürfen die Mieten bei Neuvermietung  in den Einsatzgebieten maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Sie ist nach Inkrafttreten fünf Jahre lang gültig. Die Mietpreisbremse gilt nicht für Neubauten und umfassend sanierte Bestandswohnungen. Auf bereits bestehende Mietverträge hat die Mietpreisbremse keine Auswirkungen.

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GUMMI-MAYER SERVICES GmbH
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